Mo
12
Okt
2009
Beschwerde beim Regierungstatthalter eingereicht
Gegen den Entscheid der Direktion SUE vom 8. September 2009 wurde Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern eingereicht.
Am 8. September 2009 entschied die Direktion SUE, die Nichterteilung der Bewilligung für ein Glace- und Getränkevelo in der Stadt Bern durch das Polizeiinspektorat sei rechtens. Sie begründete
ihren Entscheid damit, ein Glacevelo führe zu "Ausweichbewegungen von Passanten und Menschenansammlungen" und führte einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2000
an, dem der Begriff "Ausweichbewegungen von Passanten und Menschenansammlungen" entnommen ist (BGE 126 I 133). Dieser Bundesgerichtsentscheid eignet sich aber denkbar schlecht, um das Verbot von
Glacevelos zu rechtfertigen. Aus der Beschwerde:
"Wenn die Vorinstanz schon mit den aus dem Bundesgerichtsentscheid 126 I 133 aus dem Jahre 2000 entnommenen Worten „Ausweichbewegungen von Passanten und Menschenansammlungen“ begründen will, dann
sollten diese Begriffe zumindest im Lichte dieses Entscheides betrachtet werden. In ihm geht es allerdings nicht um mobile Verkaufsstände, sondern um Mitgliederwerbung – in diesem Fall der
Scientology Kirche Zürich – auf öffentlichem Grund.
Absurderweise wird aber genau für diese Tätigkeit in der Stadt Bern (Bärenplatz, Bahnhofplatz, Kornhausplatz, Casinoplatz) gegen eine relativ hohe Gebühr eine Bewilligung erteilt. Hier fragt
sich, ob die Stadt Bern durch diese (zu) hohe Gebühr nicht bestechlich wird. Es ist willkürlich, auf dem Bärenplatz zum gleichen Zeitpunkt drei Fundraising-Firmen zu bewilligen, auf dem
Bundesplatz regelmässig kommerzielle Grossveranstaltungen zu erlauben, sich dann aber auf die Übernutzung des öffentlichen Raums und die Störung des Verkehrsflusses zu berufen und eine
Bewilligung für ein Glacevelo auf ebendiesen Plätzen gleich generell – ohne Interessenabwägung – zu verbieten."
